Mandanten-Rundschreiben 2/2010
Allgemeines
Steuertermine im Februar 2010
Fälligkeit 10.02. Ende Zahlungsschonfrist 15.02.
• Lohnsteuer: mtl.
• Umsatzsteuer: mtl., Antrag auf Dauerfristverlängerung
Fälligkeit 15.02. Ende Zahlungsschonfrist 18.02.
• Gewerbesteuer: 1/4-jährlich
• Grundsteuer: 1/4-jährlich
Zahlung mit/per Eingang/Gutschrift beim Finanzamt
• Überweisung Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
• Scheck Eingang drei Tage vor Fälligkeit
• Bargeld Eingang am Tag der Fälligkeit
Sonstige Termine
Sozialversicherungsbeiträge:22.02. Übermittlung Beitragsnachweise
24.02. Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Februar 2010
zzgl. restliche Beitragsschuld Januar 2010
Wert der Sachbezüge 2010
Freie Verpflegung – Freie Unterkunft – Freie Wohnung
Freie Verpflegung
Für die freie Verpflegung gelten einheitlich in den alten undneuen Bundesländern ab 1.1.2010 folgende Werte:

Freie Unterkunft
Der Sachbezug wird unterschieden in „freie Unterkunft“ und „freieWohnung“. Dabei gilt als Wohnung eine in sich geschlossene
Einheit von Räumen, die zur Führung eines selbstständigen
Haushalts geeignet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um eine Unterkunft, für die einheitlich in den alten
und neuen Bundesländern folgende Werte gelten:

Freie Wohnung
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung zur Verfügung, ist diese imGrundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung
der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
zu bewerten. Dabei sind gesetzliche oder vertragliche
Mietpreisbindungen, z.B. imsozialenWohnungsbau, zu beachten.
Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises
mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann als
Ausnahme die Wohnung mit 3,55 €/m² monatlich, bei einfacher
Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) mit
2,88 €/m² monatlich bewertet werden.
„Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 19.10.2009 – "Sozialversicherungsentgeltverordnung –
SvEV" (BGBl 2009 I S. 3.667)
Gesetzesänderung Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Das kurz vor Jahresende 2009 vom Bundesrat verabschiedeteWachstumsbeschleunigungsgesetz sieht u.a. folgende wesentliche
Änderungen vor:
– Wahlrecht der Sofortabschreibung für GWG bis 410 €(statt
der Pool-Abschreibung);
– Erhöhung des Kindergelds um 20 €/mtl.;
– Erhöhung Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung/
Erziehung/Ausbildung auf insgesamt auf 3.504 € /7.008 €
(ledig/verheiratet);
– Kürzung der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer von
Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung unbeweglicher
Wirtschaftsgüter auf 50% (bisher 65%);
– Bei der Erbschaftsteuer wird für Erwerber der Steuerklasse
II (z.B. Geschwister) ein geringerer Steuertarif eingeführt. Die
Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag (Behaltefrist
und Lohnsumme) beim Betriebsvermögen werden reduziert;
die Lohnsummenerfordernis entfällt für Betriebe mit
nicht mehr als 20 Beschäftigten (bislang 10);
– Auf kurzfristige Beherbergungsleistungen ist ab 1.1.2010
der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der
Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt
für die Vermietung abgegolten sind (z.B. Frühstück in einem Hotel).
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 30.12.2009
(BGBl. I - BGBl. 2009 I S. 3950)
Einkommensteuer – Körperschaftsteuer
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) für das Jahr 2010
Die Finanzverwaltung hat die (gegenüber 2009 ermäßigten)Pauschbeträge für Sachentnahmen in bestimmten Branchen für
das Jahr 2010 veröffentlicht. Danach gelten folgende Werte:

Anmerkungen zur Tabelle:
1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch
die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu
verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer
Vielzahl von Einzelentnahmen.
3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und
Abschläge
wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten
zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen
der Pauschbeträge.
4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis
zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines
Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte
des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den
Pauschbeträge
nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind
Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig
das allgemein übliche Warensortiment.
6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit
Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere
Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
BMF- Schreiben vom 11.12.2009 – IV A 4 – S 1547/0
(BStBl.I – noch nicht veröffentlicht)
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Verbindlichkeiten sind steuerlich grundsätzlich mit einem Zinssatzvon 5,5% abzuzinsen.
Ausgenommen hiervon sind Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.
Diese Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG findet nach Auffassung
der Finanzverwaltung auch Anwendung auf Gesellschafterdarlehen
an eine Kapitalgesellschaft.
Allein entscheidend ist die Restlaufzeit eines Darlehens und
nicht dessen Gesamtlaufzeit, urteilte das Gericht. Die jeweilige
Restlaufzeit aber lag im Streitfall bei allen Darlehen durch
entsprechende Vertragsgestaltung jeweils unter zwölf Monaten.
Maßgebend waren hierfür die Erkenntnisse im Zeitpunkt der
jeweiligen Bilanzaufstellung.
Allein entscheidend ist die Restlaufzeit eines Darlehens und
nicht dessen Gesamtlaufzeit, urteilte das Gericht. Die jeweilige
Restlaufzeit aber lag im Streitfall bei allen Darlehen durch
entsprechende Vertragsgestaltung jeweils unter zwölf Monaten.
Maßgebend waren hierfür die Erkenntnisse im Zeitpunkt der
jeweiligen Bilanzaufstellung.
Hinweise:
Das Gericht hat im Streitfall keinen Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten
i.S. des § 42 AO angenommen. Gleichwohl stellt
sich die Frage, ob angesichts dieses Risikos nicht eine niedrige
oder zeitweise Darlehensverzinsung den „sichereren“Weg darstellt.
Bei Gesellschafterdarlehen an eine Personengesellschaft
stellt sich die angesprochen Thematik erst gar nicht,
weil solche Darlehen über die Aktivierung in Sonderbilanzen quasi zu
steuerlichem Eigenkapital werden.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.2.2009 – 13 K 1572/06 – rechtskräftig
(EFG 2009 S. 973)
Schenkungsteuer – Erbschaftsteuer
Nachfolgeplanungen Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht mindert seit 1.1.2009bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt der kapitalisierte
Wert des Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer grundsätzlich in voller Höhe, nur anteilig jedoch
bei "teilweise verschontem Vermögen" (z.B. bei zu Wohnzwecken
vermieteten Grundstücken).
In diesem Zusammenhang ist auf zwei Regelungen hinzuweisen,
die leicht übersehen werden können, bei Nachfolgeplanungen
jedoch zu beachten sind.
Korrektur der Schenkungsteuer
Nach § 14 Abs. 2 BewG ist die Festsetzung der Schenkungsteuer
dann zu berichtigen, wenn der berechtigte Nießbraucher
innerhalb bestimmter Zeiträume nach der Schenkung verstirbt.
Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Lebenszeit des
Nießbrauchers stark verkürzt im Verhältnis zu der Lebenserwartung
ist, die bei der Berechnung des Steuerwerts im Zeitpunkt
der Schenkung unter Berücksichtigung der Sterbetafel
zugrunde gelegt wurde.
Verstirbt z.B. ein im Zeitpunkt der Schenkung 63-jähriger
Nießbraucher innerhalb von 7 Jahren, ist der frühere
Schenkungsteuerbescheid zu ändern. Dies kann dann dazu führen,
dass für eine bislang steuerfreie Schenkung unter
Nießbrauchsvorbehalt Steuer anfällt bzw. eine festgesetzte
Schenkungsteuer nachträglich erhöht wird.
Pflichtteilsergänzungsansprüche:
Derartige Ansprüche berechnen sich nicht nur nach dem
Nachlassvermögen, sondern umfassen auch Schenkungen
des Erblassers in den letzten 10 Jahren (nach dem sog.
Abschmelzungsmodell in voller Höhe oder zeitanteilig).
Die 10-Jahresfrist beginnt jedoch u. a. gar nicht zu laufen bei
Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.
Diese Vermögensübertragungen sind daher bei der Ermittlung
eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer neben dem Nachlass
zu berücksichtigen.